Diese Bedingungen sind, in ihrer jeweils gültigen Form, Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge der Kesla Hygiene AG über Lieferungen und Leistungen, sowohl in laufenden als auch in künftigen Geschäftsverbindungen.
1 Geltungsbereich, Angebot und Vertragsabschluss
1.1 Aufträge werden durch die Kesla Hygiene AG, nachfolgend Auftragnehmer genannt, ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
1.2 Die Angebote und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind für den darin genannten Zeitraum verbindlich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nur solche Lieferungen und Leistungen zu erbringen, die darin ausdrücklich spezifiziert sind.
1.3 In Auftrag gegebene Lieferungen führen zu einem Kaufvertrag, zusätzlich oder extra vereinbarte Arbeiten führen zu einem Dienstleistungsvertrag.
1.4 Verträge mit dem Auftragnehmer kommen erst zustande, wenn der Auftragnehmer zugegangene Aufträge (Bestellungen) schriftlich angenommen, zugesandte Annahmeerklärungen schriftlich bestätigt oder die von dem Auftraggeber bestellten Liefergegenstände oder Leistungen ausgeliefert oder erbracht hat. Gleiches gilt für Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen.
2 Preise
2.1 Es gelten die im Angebot oder in der aktuellen Preisliste des Auftragnehmers genannten Preise, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise gelten ausschließlich für Produkt und Verpackung ab Lager des Auftragnehmers. Sie schließen Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2.2 Die im Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch für den im Angebot genannten Zeitraum. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
3 Termine und Fristen
3.1 Fristen beginnen mit dem Datum der schriftlichen Annahmeerklärung, der schriftlichen Bestätigung, mit Auslieferung der von dem Auftraggeber bestellten Liefergegenstände oder mit der Erbringung der von dem Auftraggeber bestellten Leistungen.
3.2 Fristen und Termine sind nur verbindlich soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände befreien den Auftragnehmer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder, soweit sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, insgesamt von der Liefer-/Leistungspflicht.
4 Lieferung
4.1 Hat sich der Auftragnehmer zum Versand verpflichtet, so nimmt er diesen für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Auftraggebern, die nicht Verbraucher i.S.d. § 13 BGB sind, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
4.2 Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.
4.3 Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
4.4 Anfallende Mehrkosten durch zusätzliche Leistungen beim Transport, wie z.B. Termindienste, telefonische Avis und mehrmalige Anfahrten werden grundsätzlich dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
4.5 Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
5 Zahlung
5.1 Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Hohlschuld, Annahmeverzug) ausgestellt, entsprechendes gilt für Leistungen.
5.2 Sofern nicht anders vereinbart, hat die Zahlung des Rechnungsbetrages innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen.
5.3 Bei bestimmten Vorleistungen und/oder besonderen Lieferbedingungen kann eine anteilige oder vollständige Vorauszahlung verlangt werden.
5.4 Bei Zahlungsverzug sind Zinsen in Höhe des Basiszinssatzes zuzüglich 3 % zu zahlen. Für ein Mahnschreiben werden mindestens 1,50 Euro in Rechnung gestellt. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
5.5 Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ohne Einwilligung des Auftragnehmers nicht zulässig.
5.6 Bei wiederholt auftretenden Zahlungsverzögerungen behält sich der Auftragnehmer vor, nur gegen Vorauszahlung zu leisten bzw. die Leistung einzustellen oder zu verweigern.
6 Verpackung
6.1 Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben.
6.2 Die angebrachten Kennzeichnungen dürfen nicht entfernt werden. Eine Verwendung als Lagerbehälter oder Weitergabe an Dritte ist nicht statthaft, soweit dies nicht vorher schriftlich vereinbart wurde.
Die Verpackungen müssen sich äußerlich in sauberem Zustand befinden, frei von Fremdstoffen sein, dürfen nur mit einem Rest des Originalstoffes befüllt und mit dem dazugehörigem Verschluss verschlossen sein. Bei Abweichungen kann eine Rücknahme verweigert werden oder der zusätzliche Aufwand wird in Rechnung gestellt.
6.3 Bei Leihverpackungen gelten die vereinbarten Rückgabefristen. Kommt der Auftraggeber der Rückgabepflicht nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt für die über die Frist hinausgehende Zeit eine angemessene Gebühr zu berechnen und nach erfolgloser Fristsetzung zur Rückgabe unter Anrechnung der vorgenannten Gebühr den Wiederbeschaffungspreis zu verlangen.
7 Kulanzrücknahme
Bei Auftraggebern, die nicht Verbraucher i.S.d. § 13 BGB sind, erfolgt eine Warenrücknahme nur bei nachweislich falscher Belieferung. Bei Umtausch-, Rücknahme- oder Gutschriftersuchen, deren Ursache der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, erfolgt eine Abwicklung nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer. Grundsätzliche Voraussetzung hierfür ist die Beschaffenheit (Unversehrtheit und Vollständigkeit) der Ware und deren wiederverkaufsfähiger Zustand. Der zu erwartende Erstattungsbetrag ergibt sich aus dem zum Zeitpunkt des Eingangs zu erzielenden Wiederverkaufspreises, abzüglich einer Storno-/Bearbeitungsgebühr von 10% des Rechnungsbetrags.
8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
8.2 Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
9 Gewährleistungsrechte, Prüf- und Rügepflichten des Auftraggebers
9.1 Für Sachmängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Auftragnehmer gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gemäß den gesetzlichen Bedingungen wahlweise auf Wandlung, Minderung oder Ersatzleistung, wenn neben den gesetzlichen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
9.1.1 Der Auftraggeber hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung nach den handelsüblichen Gepflogenheiten zu untersuchen.
Wird die Ware in Versandstücken geliefert, so hat er zusätzlich die Etikettierung eines einzelnen Versandstückes auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen.
9.1.2 Bei der Untersuchung gemäß lt. 8.1.1.festgestellte Mängel, hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb 8 Tagen nach Warenerhalt zu rügen.
9.1.3 Unterlässt der Auftraggeber die jeweilige Untersuchung oder rügt er einen festgestellten oder feststellbaren Mangel nicht unverzüglich, so geht er hinsichtlich der festgestellten und/oder der feststellbaren Mängel seiner Gewährleistung verlustig. Das gleiche gilt im Fall einer irrtümlichen Falschlieferung und zwar auch bei einer so erheblichen Abweichung, dass eine Genehmigung der Ware durch den Auftraggeber als ausgeschlossen betrachtet werden müsste.
9.1.4 Bei einem versteckten Mangel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung des Mangels zu rügen. Andernfalls gilt die Ware auch insoweit als genehmigt. Die Beanstandung eines versteckten Mangels ist jedenfalls nach Ablauf von 8 Wochen nach Empfang der Ware ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung wegen Falschlieferung bleibt unberührt.
9.2 Für Sachmängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Auftragnehmer gegenüber Nichtkaufleuten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen wahlweise auf Wandlung, Minderung oder Ersatzleistung, wenn neben den gesetzlichen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
9.2.1 Der nichtkaufmännische Auftraggeber hat die gleichen Untersuchungs- und Überprüfungspflichten wie der Kaufmann lt. 8.1.1. doch richten sich die Anforderungen an die Kenntnisse bei der Warenprobe nicht nach der Handelsüblichkeit, sondern nach den Kenntnissen, die vom Auftraggeber aufgrund seiner gewerblichen Stellung zu erwarten sind.
9.2.2 Bei der Untersuchung nach 8.1.1. festgestellte Mängel hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen, im Übrigen sind Mängel binnen 24 Monaten schriftlich anzuzeigen.
9.3 Unterlässt der Auftraggeber die jeweiligen ihm zumutbaren Untersuchungen oder versäumt er die für ihn geltenden Rügefristen, so geht er hinsichtlich der festgestellten und/oder offensichtlichen Mängel seiner Gewährleistungsrechte verlustig.
10 Haftung für Mängelfolge- und andere Schäden
10.1 Für Schäden, die durch Mängel der Kaufsache, irrtümliche Falschlieferung oder Mängel der Verpackung an Rechtsgütern des Auftraggebers, einschließlich seines Vermögens entstehen, haftet der Auftragnehmer wie folgt:
10.1.1 Soweit Schäden durch Einhaltung der Prüfpflichten des Auftraggebers hätten vermieden werden können, ist gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts jede Art der Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf vorsätzliches Verhalten der gesetzlichen Vertreter des Auftragnehmers zurückzuführen. Unter den gleichen Voraussetzungen ist gegenüber Nichtkaufleuten jegliche Haftung ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten des Auftragnehmers zurückzuführen.
10.1.2 Soweit Schäden trotz Einhaltung der Prüfpflichten des Auftraggebers entstehen, haftet der Auftragnehmer gegenüber Kaufleuten ebenso wie gegenüber Nichtkaufleuten nur für vorsätzliche oder grobfahrlässige Vertragsverletzungen.
10.2 Für andere als die vorstehend geregelten Schäden steht der Auftragnehmer – unabhängig vom Haftungsgrund – nur ein, wenn sie durch eine grobfahrlässige Handlung des Auftraggebers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind.
10.3 Der Auftragnehmer haftet nicht für die Eignung der Ware für die vom Auftraggeber beabsichtigten Zwecke. Soweit der Auftragnehmer anwendungstechnisch beraten, Auskünfte erteilt oder Empfehlungen gegeben hat usw. haftet er für schuldhaft falsche Beratung, Auskunft oder Empfehlung nur dann, wenn sie schriftlich erfolgt sind.
10.4 Alle Ansprüche i.S. des Punktes 9. verjähren ein halbes Jahr nach der schadenverursachenden Handlung.
11 Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig zu erbringende Lieferungen oder Dienstleistungen können mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Monates gekündigt werden.
12 Datenschutz
Der Auftragnehmer ist berechtigt, (personenbezogene) Daten des Auftraggebers unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), für interne betriebliche Zwecke zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten. Eine darüber hinausgehende Datennutzung oder Weitergabe (personenbezogener) Daten an sonstige Dritte erfolgt nicht, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Verpflichtung seitens des Auftragnehmers zur Datenweitergabe.
13 Gerichtsstand und anwendbares Recht, Schlussbestimmungen
13.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.
13.2 Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Von dieser Rechtswahl ausgenommen sind die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Landes, in dem der Auftraggeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
14 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.